A l l g e m e i n e V e r k a u f s b e d i n g u n g e n              Stand  01/2018  
 
I. Geltung / Angebote  
 
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen  gelten  für alle  -  auch  zukünftigen  - Verträge mit
Unternehmern,  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts  und  öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen  über  Lieferungen  und  sonstigen  Leistungen.  Einkaufsbedingungen  des
Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei
uns  ausdrücklich  widersprechen.  Sie  werden  auch  nicht  durch  Auftragsannahme
Vertragsinhalt.  Vereinbarungen,  insb.  mündliche  Nebenabreden,  Zusagen,  Garantien  und
sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere Bestätigung
in  Textform  verbindlich.  Für  die  Auslegung  von  Handelsklauseln  gelten  ergänzend  die
INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.  
2. Unsere  Angebote  sind  freibleibend.  Online-Bestellungen  über  unsere  Webseite  stellen
Angebote der Käufer dar. Unsere Bestätigungs-Mail stellt keine Vertragsannahme, sondern
allein die Bestätigung des Erhalts der Bestellung durch den Käufer dar. Die Annahme und
damit der Vertragsschluss erfolgen durch die Ausführung der Lieferung. Diese kann bis zu 10
Tagen dauern.  
3. Uns für die Erstellung von Angeboten überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum
Auftrag geführt haben, werden nur auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, diese
nach 3 Monaten nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.  
 
II. Preise  
 
1. Unsere  Preise  verstehen  sich,  soweit  nicht  anders  vereinbart,  ab  unserem  Betrieb
ausschließlich  Versand-  und  Frachtkosten,  Verpackung  und  Zollabgaben,  zuzüglich
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende
Preise  gebunden.  Grundlage  ist  die  jeweils  gültige  Preisliste.  Versandkosten  bei  Online-
Bestellungen  können  erst  nach  Vertragsschluss  verbindlich  mitgeteilt  werden.  Stehen  die
Versandkosten außer Verhältnis zum Warenwert, behalten wir uns vor, die Lieferung nicht
auszuführen.  Der  Käufer  kann  in  diesem  Fall  nach  Ablauf  einer  Nachfrist  vom  Vertrag
zurücktreten.  Im  übrigen  gilt  ein  Mindestbestellwert  von  50,00  €.  Bei  Unterschreitung  des
Mindestbestellwertes berechnen wir einen Mindestwertzuschlag in Höhe von 15,00 €.  
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück,
wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.  
 
III. Zahlung und Verrechnung  
 
1. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders mit dem Käufer vereinbart, fällig innerhalb 14
Tagen  mit  2  %  Skonto,  innerhalb  30  Tagen  netto,  jeweils  ab  Rechnungsdatum.  Das
Zahlungsziel ist eingehalten, wenn uns der zur Begleichung der Rechnung erforderliche Betrag
innerhalb dieser Fristen zur Verfügung steht. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig für Versand-
und Verpackungskosten oder für den Fall, dass der Käufer im Zeitpunkt der Skontierung mit
dem  Ausgleich  früher  fälliger,  unstrittigen  Forderungen  in  Rückstand  ist.  Zahlungen  mit
Wechsel sind ebenso nicht skontierfähig.   
2. Rechnungen für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile, Schulungen
oder sonstige Dienstleistungen sind jeweils sofort fällig und ohne Skontoabzug zahlbar.   
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.  
4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe  der  jeweiligen  Banksätze  für  Überziehungskredite  zu  berechnen,  mindestens  aber
Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zusätzlich berechnen wir eine
Verzugspauschale  in  Höhe  von  40,00  €.  Die  Geltendmachung  eines  weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.  
5. Wird  nach  Abschluss  des  Vertrages  erkennbar,  dass  unser  Zahlungsanspruch  durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein,
die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können
wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus  § 321 BGB ausüben. Dies gilt
auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner
alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen
Betrag (ab 10 % der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist,
ferner  eine  erhebliche  Herabstufung  des  für  ihn  bestehenden  Limits  bei  unserer
Warenkreditversicherung.  
 
IV. Lieferfristen  
 
1. Angaben zu Lieferfristen und -terminen sind annähernd; sie sind eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Unsere Lieferverpflichtung
steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht
richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.  
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung
und  einer  angemessenen  Anlaufzeit  hinauszuschieben.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  solche
Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich
währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen,
von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung
bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet
zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich  
 
 
 
erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns,
dem  Lieferwerk  oder  einem  anderen  Vorlieferanten  eintreten.  Wird  infolge  der
vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar,
kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.  
 
V.  Eigentumsvorbehalt   
 
1. Alle  gelieferten  Waren  bleiben  unser  Eigentum  (Vorbehaltsware)  bis  zur  Erfüllung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. Hierbei gelten alle
Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt
jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In
diesem Fall bleiben die gelieferten Waren in unserem Eigentum, bis der Kaufpreis für
diese Waren vollständig gezahlt.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §
950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im
Sinne der Ziff. V.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu
im  Verhältnis  des  Rechnungswertes  der  Vorbehaltsware  zum  Rechnungswert  der
anderen  verwendeten  Waren.  Erlischt  unser  Eigentum  durch  Verbindung  oder
Vermischung,  so  überträgt  der  Käufer  uns  bereits  jetzt  die  ihm  zustehenden
Eigentumsrechte  an  dem  neuen  Bestand  oder  der  Sache  im  Umfang  des
Rechnungswertes  der  Vorbehaltsware  und  verwahrt  sie  unentgeltlich  für  uns.  Die
hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff.
V.1.  
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
üblichen  Geschäftsbedingungen  und  solange  er  nicht  in  Verzug  ist,  veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V.4
bis V.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt.  
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von
uns  verkauften  Waren  veräußert,  so  gilt  die  Abtretung  der  Forderung  aus  der
Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.  Bei  der  Veräußerung  von  Waren,  an denen  wir  Miteigentumsanteile
gemäß  Ziff.  V.2  haben,  gilt  die  Abtretung  der  Forderung  in  Höhe  dieser
Miteigentumsanteile.  
5. Der  Käufer  ist  berechtigt,  Forderungen  aus  der  Weiterveräußerung  bis  zu  unserem
jederzeit  zulässigen  Widerruf  einzuziehen.  Bei  Zahlungsverzug  des  Käufers  sind  wir
zudem  berechtigt,  die  Ware  nach  Ablauf  einer  angemessenen  Nachfrist  zurück  zu
verlangen  sowie  die  Weiterveräußerung  und  Weiterverarbeitung  gelieferter  Ware  zu
untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der
Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -
sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben.  
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns
unverzüglich  benachrichtigen.  Darüber  hinaus  ist  der  Käufer  verpflichtet,  Dritte  bzw.
Vollstreckungsgläubiger auf unser (Mit-) Eigentum hinzuweisen.  
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt
um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.   
 
VI. Ausführung der Lieferungen  
 
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg
nach  bestem  Ermessen.  Mit  der  Übergabe  der  Ware  an  einen  Spediteur  oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften
– des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-
Haus-Lieferungen,  auf  den  Käufer  über.  Pflicht  und  Kosten  der  Entladung  gehen  zu
Lasten  des  Käufers.  Für  Versicherung  sorgen  wir  nur  auf  Weisung  und  Kosten  des
Käufers.  
2. Wir  sind  zu  Teillieferungen  in  zumutbarem  Umfang  berechtigt.  Bei  Muster-  und
Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen
Menge zulässig.  
3. Bei  Abrufaufträgen  sind  wir  berechtigt,  die  gesamte  Bestellmenge  geschlossen
herzustellen  bzw.  herstellen  zu  lassen.  Etwaige  Änderungswünsche  können  nach
Erteilung  des  Auftrages  nicht  mehr  berücksichtigt  werden,  es  sei  denn,  dass  dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen
Vereinbarungen  getroffen  wurden,  nur  im  Rahmen  unserer  Lieferungs-  oder
Herstellungsmöglichkeiten  eingehalten  werden.  Wird  die  Ware  nicht  vertragsgemäß
abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als
geliefert zu berechnen.  
4. Bei  Abschlüssen  mit  fortlaufenden  Auslieferungen  sind  uns  Abrufe  und
Sorteneinteilungen  für  ungefähr  gleiche  Monatsmengen  aufzugeben.  Wird  nicht
rechtzeitig  abgerufen  oder  eingeteilt,  so  sind  wir  nach  fruchtloser  Nachfristsetzung berechtigt,
selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil
des  Abschlusses  zurückzutreten  und  Schadenersatz  statt  der  Leistung  zu  verlangen.  Bei
Vertragsende muss unser Lagerbestand abgenommen werden.  
 
VII. Haftung für Mängel, Gewährleistung, Mängelanzeige  
 
1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach
den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und
EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen
und  ähnliche  Regelwerke  sowie  Angaben  zu  Güten,  Sorten,  Maßen,  Gewichten  und
Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in
Werbemitteln  sind  keine  Zusicherungen  oder  Garantien,  ebenso  wenig
Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und
Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.  
2. Der  Käufer  hat  die  empfangene  Ware  unverzüglich  auf  Menge  und  Beschaffenheit  zu
untersuchen  und  offensichtliche  Mängel  unverzüglich  durch  Anzeige  in  Textform  an  den
Verkäufer zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Käufer diesen dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige
Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte
des  Käufers.  Bei  beiderseitigen  Handelsgeschäften  unter  Kaufleuten  bleibt  §  377  HGB
unberührt.
3. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang im
Rahmen von § 377 HGB die Obliegenheit, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften der
Ware zu überprüfen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.  
4. Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür
maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem
Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB.
In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in
Betracht,  wenn  der  betreffende  Mangel  arglistig  verschwiegen  oder  eine  Garantie  für  die
Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
5. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete
Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und
diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu
gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung
durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf
nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.  
6. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art
des  Mangels  und  der  berechtigten  Interessen  des  Käufers  die  Art  der  Nacherfüllung
(Ersatzlieferung,  Nachbesserung)  festzulegen.  Schlägt  die  Nacherfüllung  fehl,  oder  erfolgt
diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer
-  unbeschadet  etwaiger  Schadensersatzansprüche  gemäß  Abschnitt  8  dieser
Geschäftsbedingungen - nach seiner Wahl berechtigt,  Minderung oder, wenn der Mangel nicht
nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.
7. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine
andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist er gem. § 439 Abs. 3 BGB
berechtigt, vom dem Verkäufer Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen
der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten
mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) zu verlangen. Dabei sind  erforderliche Aus- und
Einbaukosten nur solche, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte
betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom
Käufer  durch  Vorlage  geeigneter  Belege  in  Textform  nachgewiesen  werden.  Ein
diesbezügliches Vorschussrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Darüber hinausgehende
Kosten, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden, Sortierkosten, entgangener
Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und
Einbaukosten  und  daher  nicht  im  Rahmen  der  Nacherfüllung  gem.  §  439  Abs.  3  BGB
ersatzfähig.
8. Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall,
insbesondere  im  Verhältnis  zum  Kaufpreis  der  Ware  in  mangelfreiem  Zustand  und  unter
Berücksichtigung  der  Bedeutung  der  Vertragswidrigkeit,  unverhältnismäßig  sind,  ist  der
Verkäufer  berechtigt,  den  Ersatz  dieser  Aufwendungen  zu  verweigern.  Eine
Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen,
insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200%
des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
9. Ansprüche  des  Käufers  wegen  der  zum  Zweck  der  Nacherfüllung  erforderlichen
Aufwendungen,  insbesondere  Transport-,  Wege-,  Arbeits-  und Materialkosten  sind  in  dem
Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware  nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden
war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem  bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Ware.
10.  Über  einen  bei  einem  Verbraucher  eintretenden  Gewährleistungsfall  hat  der  Käufer  den
Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
11.  Sachmängelansprüche  verjähren  in 12 Monaten  gerechnet  ab Ablieferung.  Dies  gilt  nicht,
soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438
Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
12.  Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des
Käufers durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen
für  nicht  mit  dem  Verkäufer  abgestimmte  Kulanzregelungen  des  Käufers.  Sie  setzen  im
Übrigen  die  Beachtung  eigener  Pflichten  des  Rückgriffsberechtigten,  insbesondere  die
Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
13.  Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet
der Verkäufer gemäß Abschnitt VIII. (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
14.  Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadenersatz,
wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel
vorlag.
 
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung  
 
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung
haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen –
nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im letzteren Fall beschränkt
auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.  
2. Die  Beschränkungen  aus  Ziff.  VIII.1  gelten  nicht  bei  schuldhaftem  Verstoß  gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
Die  Beschränkungen  gelten  ferner  nicht  in  Fällen  zwingender  Haftung  nach  dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder
deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon
unberührt.  
3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz
des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch
beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene
Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe
von Ziff. VIII.1 und VIII.2 bleibt unberührt.
4. Soweit  nichts  anderes  vereinbart,  verjähren  vertragliche  Ansprüche,  die  dem  Käufer
gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren
sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.  Dies gilt nicht,
soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere
Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns
oder  bei  arglistigem  Verschweigen  eines  Mangels.  In  Fällen  der  mangelhaften
Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.   
 
IX. Urheberrechte  
 
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir
uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit
uns  zugänglich  gemacht  werden.  Zu  Angeboten  gehörige  Zeichnungen  und  andere
Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.  
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern
oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass
Schutzrechte  Dritter  nicht  verletzt  werden.  Untersagen  uns  Dritte  unter  Berufung  auf
Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind
wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein  - berechtigt, insoweit jede
weitere  Tätigkeit  einzustellen  und  bei  Verschulden  des  Käufers  Schadenersatz  zu
verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang
stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.  
 
X.  Versuchsteile, Formen, Werkzeuge  
 
1. Hat  der  Käufer  zur  Auftragsdurchführung  Teile  beizustellen,  so  sind  sie  frei
Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge
für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht
dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen, insbesondere
Mehrkosten für Fertigungsunterbrechungen, zu seinen Lasten.  
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge
gehen zu Lasten des Käufers.  
3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Hilfsmittel beschränkt sich
unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege
trägt  der  Käufer.  Unsere  Aufbewahrungspflicht  erlischt  –  unabhängig  von
Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus
der Form oder dem Werkzeug.  
 
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht  
 
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen, für eine Nacherfüllung sowie für Zahlungen des
Käufers ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir
können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.  
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter
Ausschluss  des  Übereinkommens  der  Vereinten  Nationen  über  Verträge  über  den
internationalen Warenkauf (CISG).