A l l g e m e i n e V e r k a u f s b e d i n g u n g e n Stand 01/2018
I. Geltung / Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen über Lieferungen und sonstigen Leistungen. Einkaufsbedingungen des
Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei
uns ausdrücklich widersprechen. Sie werden auch nicht durch Auftragsannahme
Vertragsinhalt. Vereinbarungen, insb. mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und
sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere Bestätigung
in Textform verbindlich. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten ergänzend die
INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Online-Bestellungen über unsere Webseite stellen
Angebote der Käufer dar. Unsere Bestätigungs-Mail stellt keine Vertragsannahme, sondern
allein die Bestätigung des Erhalts der Bestellung durch den Käufer dar. Die Annahme und
damit der Vertragsschluss erfolgen durch die Ausführung der Lieferung. Diese kann bis zu 10
Tagen dauern.
3. Uns für die Erstellung von Angeboten überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum
Auftrag geführt haben, werden nur auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, diese
nach 3 Monaten nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Betrieb
ausschließlich Versand- und Frachtkosten, Verpackung und Zollabgaben, zuzüglich
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende
Preise gebunden. Grundlage ist die jeweils gültige Preisliste. Versandkosten bei Online-
Bestellungen können erst nach Vertragsschluss verbindlich mitgeteilt werden. Stehen die
Versandkosten außer Verhältnis zum Warenwert, behalten wir uns vor, die Lieferung nicht
auszuführen. Der Käufer kann in diesem Fall nach Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten. Im übrigen gilt ein Mindestbestellwert von 50,00 €. Bei Unterschreitung des
Mindestbestellwertes berechnen wir einen Mindestwertzuschlag in Höhe von 15,00 €.
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück,
wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders mit dem Käufer vereinbart, fällig innerhalb 14
Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Das
Zahlungsziel ist eingehalten, wenn uns der zur Begleichung der Rechnung erforderliche Betrag
innerhalb dieser Fristen zur Verfügung steht. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig für Versand-
und Verpackungskosten oder für den Fall, dass der Käufer im Zeitpunkt der Skontierung mit
dem Ausgleich früher fälliger, unstrittigen Forderungen in Rückstand ist. Zahlungen mit
Wechsel sind ebenso nicht skontierfähig.
2. Rechnungen für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile, Schulungen
oder sonstige Dienstleistungen sind jeweils sofort fällig und ohne Skontoabzug zahlbar.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber
Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zusätzlich berechnen wir eine
Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein,
die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können
wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt
auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner
alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen
Betrag (ab 10 % der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist,
ferner eine erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer
Warenkreditversicherung.
IV. Lieferfristen
1. Angaben zu Lieferfristen und -terminen sind annähernd; sie sind eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Unsere Lieferverpflichtung
steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht
richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche
Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich
währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen,
von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung
bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet
zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich
erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns,
dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der
vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar,
kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. Hierbei gelten alle
Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt
jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In
diesem Fall bleiben die gelieferten Waren in unserem Eigentum, bis der Kaufpreis für
diese Waren vollständig gezahlt.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §
950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im
Sinne der Ziff. V.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die
hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff.
V.1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V.4
bis V.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von
uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile
gemäß Ziff. V.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem
jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir
zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu
verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu
untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der
Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -
sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns
unverzüglich benachrichtigen. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, Dritte bzw.
Vollstreckungsgläubiger auf unser (Mit-) Eigentum hinzuweisen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt
um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg
nach bestem Ermessen. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften
– des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-
Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu
Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des
Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Muster- und
Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen
Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen
herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach
Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen
Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder
Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß
abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als
geliefert zu berechnen.
4. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und
Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht
rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt,
selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil
des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei
Vertragsende muss unser Lagerbestand abgenommen werden.
VII. Haftung für Mängel, Gewährleistung, Mängelanzeige
1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach
den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und
EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen
und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und
Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in
Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig
Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und
Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
2. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu
untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich durch Anzeige in Textform an den
Verkäufer zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Käufer diesen dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige
Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte
des Käufers. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB
unberührt.
3. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang im
Rahmen von § 377 HGB die Obliegenheit, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften der
Ware zu überprüfen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.
4. Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür
maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem
Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB.
In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in
Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
5. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete
Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und
diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu
gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung
durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf
nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
6. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art
des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung
(Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt
diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer
- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt 8 dieser
Geschäftsbedingungen - nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht
nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.
7. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine
andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist er gem. § 439 Abs. 3 BGB
berechtigt, vom dem Verkäufer Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen
der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten
mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) zu verlangen. Dabei sind erforderliche Aus- und
Einbaukosten nur solche, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte
betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom
Käufer durch Vorlage geeigneter Belege in Textform nachgewiesen werden. Ein
diesbezügliches Vorschussrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Darüber hinausgehende
Kosten, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden, Sortierkosten, entgangener
Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und
Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB
ersatzfähig.
8. Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall,
insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, ist der
Verkäufer berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine
Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen,
insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200%
des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
9. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem
Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden
war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Ware.
10. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den
Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
11. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438
Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
12. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des
Käufers durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen
für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen des Käufers. Sie setzen im
Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die
Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
13. Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet
der Verkäufer gemäß Abschnitt VIII. (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
14. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadenersatz,
wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel
vorlag.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung
haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen –
nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im letzteren Fall beschränkt
auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Die Beschränkungen aus Ziff. VIII.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder
deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon
unberührt.
3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz
des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch
beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene
Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe
von Ziff. VIII.1 und VIII.2 bleibt unberührt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer
gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren
sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht,
soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere
Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns
oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In Fällen der mangelhaften
Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
IX. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir
uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit
uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere
Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern
oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf
Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind
wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede
weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu
verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang
stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei
Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge
für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht
dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen, insbesondere
Mehrkosten für Fertigungsunterbrechungen, zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge
gehen zu Lasten des Käufers.
3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Hilfsmittel beschränkt sich
unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege
trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von
Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus
der Form oder dem Werkzeug.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen, für eine Nacherfüllung sowie für Zahlungen des
Käufers ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir
können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).